§ 36 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

2. Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36

(1) § 36.Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Meßgeräten durch die Eichbehörde.

(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Meßgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Meßgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Meßgerätes heißt Nacheichung.

(3) Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

(4) Die ausländische Ersteichung eines Meßgerätes ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Eichungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

(5) Die Ersteichung, Neueichung oder Nacheichung kann durch die Beglaubigung durch Stellen gemäß § 10 ersetzt werden.

(6) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.

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