2. Eichtechnische Prüfung und Stempelung.
§ 36
(1) § 36.Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Meßgeräten durch die Eichbehörde.
(2) Die Eichung eines ungeeichten Meßgerätes heißt Ersteichung (Neueichung). Die innerhalb der Nacheichfrist vorgenommene Eichung heißt Nacheichung.
(3) Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.
(4) Die ausländische Ersteichung eines Meßgerätes ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Eichungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.
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