2. Eichtechnische Prüfung und Stempelung.
§ 36.
(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.
(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.
(3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.
(4) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.
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