§ 35a K-SFG

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.2018

§ 35a
Wirtschaftliche Eigentümer

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die in § 2 Z 3 lit. b WiEReG genannten Personen.

(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 12, § 14, § 15 und § 16 WiEReG anzuwenden. § 7 Abs. 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

18.01.2019

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