§ 35a K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 35a
Ausbildungslehrgang

(1) Die Teilnahme von Beamten an Ausbildungslehrgängen der Kärntner Verwaltungsakademie bedarf der Zulassung durch die Landesregierung.

(2) Zu Ausbildungslehrgängen sind Beamte zuzulassen, deren Teilnahme im Hinblick auf die Zielsetzungen des Lehrganges und auf das durch ihn vermittelte Wissen eine im dienstlichen Interesse gelegene Erweiterung, Ergänzung und Vertiefung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten läßt.

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang sind

  1. a) ein Antrag des Zulassungswerbers,
  2. b) die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Personenkreis nach Abs. 2 und
  3. c) eine mindestens dreijährige Verwendung im Landesdienst.

(4) Von der Voraussetzung nach Abs. 3 lit. c darf in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

(5) § 25 Abs. 3 gilt sinngemäß.

02.12.2019

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