§ 35a K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2020

§ 35a
Fristhemmung aufgrund von COVID-19

(1) Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 24 Abs. 3 und Abs. 5 wird bis 30. April 2020 gehemmt.

(2) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung verlängern. Eine solche Verordnung darf für höchstens zwei Monate gelten; weitere Verlängerungen der Fristhemmung sind zulässig, nicht jedoch über den 31. Juli 2020 hinaus.

17.04.2020

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