§ 35. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 3, zweiter Satz, und des § 4 Abs. 2, zweiter Satz, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des § 28 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
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