§ 35. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 3 zweiter Satz und des § 4 Abs. 2 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 28 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
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