§ 35. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 1 Abs. 3 zweiter Satz und des § 4 Abs. 2 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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