i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen
§ 353.
Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften des Grundstückseigentümers und der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070341
alte Dokumentnummer
N5197418740S
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