§ 353 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen

§ 353.

Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften des Grundstückseigentümers und der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070341

alte Dokumentnummer

N5197418740S

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