§ 353 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen

§ 353.

Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen sowie für unter § 82a fallende Anlagen auch die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075832

alte Dokumentnummer

N5198811483J

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