§ 30 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

7. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 30.

(1) Die die Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III durchführende Behörde kann den Besuch des amtlichen Lehrkurses für eine Dienstprüfung, die gemäß § 28 den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildungen II bzw. III ersetzt, auf das Zulassungserfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges für die Grundausbildung II bzw. III für die entsprechende Dienstprüfung ganz oder teilweise anrechnen.

(2) Für definitive Beamte der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3, die am Tage des Wirksamwerdens der Überleitung in die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“ dauernd mit einer Verwendung im Mittleren Dienst bei einer unter § 184a BDG 1979 fallenden Dienststelle betraut sind, wird der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV durch eine sechsmonatige erfolgreiche Verwendung auf dem am Tage des Wirksamwerdens ihrer Überleitung innegehabten Arbeitsplatz ersetzt.

(3) Die im § 28 Abs. 1 aufgezählten Dienstprüfungen und der durch eine oder mehrere von diesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der für dieselbe Verwendung in Betracht kommenden Grundausbildung nach dieser Verordnung gelten als dieselbe Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 8 BDG 1979.

Schlagworte

Anrechnung, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100966

alte Dokumentnummer

N61984118970

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