7. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 30.
(1) Das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges für die Zulassung zur Dienstprüfung der Grundausbildung II oder III kann bei Besuch eines Ausbildungslehrganges für eine Dienstprüfung, die gemäß § 28 den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung II oder III ersetzt, ganz oder teilweise nachgesehen werden.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch § 31)
(3) Die im § 28 Abs. 1 aufgezählten Dienstprüfungen und der durch eine oder mehrere von diesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der für dieselbe Verwendung in Betracht kommenden Grundausbildung nach dieser Verordnung gelten als dieselbe Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 8 BDG 1979.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12104481
alte Dokumentnummer
N6199011114H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)