Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
7. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 30.
Die im § 28 Abs. 1 aufgezählten Dienstprüfungen und der durch eine oder mehrere von diesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der für dieselbe Verwendung in Betracht kommenden Grundausbildung nach dieser Verordnung gelten als dieselbe Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 8 BDG 1979.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12109408
alte Dokumentnummer
N6199439890J
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