§ 30 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

7. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 30.

(1) Die die Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III durchführende Behörde kann den Besuch des amtlichen Lehrkurses für eine Dienstprüfung, die gemäß § 28 den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildungen II bzw. III ersetzt, auf das Zulassungserfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges für die Grundausbildung II bzw. III für die entsprechende Dienstprüfung ganz oder teilweise anrechnen.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch § 31)

(3) Die im § 28 Abs. 1 aufgezählten Dienstprüfungen und der durch eine oder mehrere von diesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der für dieselbe Verwendung in Betracht kommenden Grundausbildung nach dieser Verordnung gelten als dieselbe Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 8 BDG 1979.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100968

alte Dokumentnummer

N61984118990

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