7. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 30.
(1) Die die Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III durchführende Behörde kann den Besuch des amtlichen Lehrkurses für eine Dienstprüfung, die gemäß § 28 den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildungen II bzw. III ersetzt, auf das Zulassungserfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges für die Grundausbildung II bzw. III für die entsprechende Dienstprüfung ganz oder teilweise anrechnen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch § 31)
(3) Die im § 28 Abs. 1 aufgezählten Dienstprüfungen und der durch eine oder mehrere von diesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der für dieselbe Verwendung in Betracht kommenden Grundausbildung nach dieser Verordnung gelten als dieselbe Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 8 BDG 1979.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12100968
alte Dokumentnummer
N61984118990
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