Die Formeln sind nicht direkt darstellbar
§ 2.
Gesetzliche Maßeinheiten sind:
- 1. für die Länge
- das Meter (m),
- das gleich ist der Länge der Strecke, die Licht im leeren Raum während der Dauer von 1/299 792 458 Sekunde durchläuft;
- 2. für die Masse
- das Kilogramm (kg),
- das gleich ist der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps;
- 3. für die Zeit
- die Sekunde (s),
- die gleich ist der Dauer von 9 192 631 770 Schwingungen der Strahlung, die dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustandes des Cäsiumatoms-133 entspricht;
- 4. für die elektrische Stromstärke
- das Ampere (A),
- das gleich ist der Stärke des elektrischen Stromes, der durch zwei geradlinige, dünne, unendlich lange Leiter, die in einer Entfernung von 1 Meter parallel zueinander im leeren Raum angeordnet sind, unveränderlich fließend bewirken würde, daß diese beiden Leiter aufeinander eine Kraft von 0,000 000 2 Newton (2 x 10 hoch -7 N) je 1 Meter Länge ausüben;
- 5. für die thermodynamische Temperatur
- das Kelvin (K),
- das gleich ist 1/273,16 der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunktes des Wassers;
- 6. für die Stoffmenge
- das Mol (mol),
- das gleich ist der Stoffmenge eines Systems, das aus ebenso vielen Teilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids Kohlenstoff-12 enthalten sind;
- 7. für die Lichtstärke
- die Candela (cd),
- die gleich ist der Lichtstärke einer Strahlungsquelle in einer gegebenen Richtung, welche eine
- monochromatische Strahlung mit einer Frequenz von 540 x 10 hoch 12 Hertz aussendet und deren Strahlstärke 1/683 Watt je Steradiant in dieser Richtung beträgt.
- 1. für den ebenen Winkel
- der Radiant (rad),
- der gleich ist dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:
- 1 rad = 1 m/1 m;
- 2. für den Raumwinkel
- der Steradiant (sr),
- der gleich ist dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:
- 1 sr = 1 m2/m2.
(3) Aus den Basiseinheiten und den ergänzenden Einheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen:
- 1. das Hertz (Hz) für die Frequenz:
- 1 Hz = 1 s hoch -1;
- 2. das Becquerel (Bq) für die Aktivität eines Radionuklids:
- 1 Bq = 1 s hoch -1;
- 3. das Newton (N) für die Kraft:
- 1 N = 1 m . kg . s hoch -2;
- 4. das Pascal (Pa) für den Druck und die mechanische Spannung:
- 1 Pa = 1 N . m hoch -2;
- 5. das Joule (J) für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge:
- 1 J = 1 N . m;
- 6. das Watt (W) für die Leistung und den Energiestrom:
- 1 W = 1 J . s hoch -1;
- 7. das Gray (Gy) für die Energiedosis und die Kerma:
- 1 Gy = 1 J . kg hoch -1;
- 8. das Sievert (Sv) für die Äquivalentdosis:
- 1 Sv = 1 J . kg hoch -1;
- 9. das Coulomb (C) für die elektrische Ladung:
- 1 C = 1 A . s;
- 10. das Volt (V) für die elektrische Spannung:
- 1 V = 1 W . A hoch -1;
- 11. das Farad (F) für die elektrische Kapazität:
- 1 F = 1 C . V hoch -1;
- 12. das Ohm für den elektrischen Widerstand:
- 1 Ohm = 1 V . A hoch -1;
- 13. das Siemens (S) für den elektrischen Leitwert:
- 1 S = 1 Ohm hoch -1;
- 14. das Weber (Wb) für den magnetischen Fluß:
- 1 Wb = 1 V . s;
- 15. das Tesla (T) für die magnetische Flußdichte:
- 1 T = 1 Wb . m hoch -2;
- 16. das Henry (H) für die Induktivität:
- 1 H = 1 Wb . A hoch -1;
- 17. der ºCelsius (ºC) für die Celsius-Temperatur:
- 1 ºC = 1 K
- wobei der Celsius-Temperatur 0 ºC die thermodynamische Temperatur 273,15 K entspricht;
- 18. das Lumen (lm) für den Lichtstrom:
- 1 lm = 1 cd . sr;
- 19. das Lux (lx) für die Beleuchtungsstärke:
- 1 lx = 1 lm . m hoch -2.
(4) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:
- 1. für den Rauminhalt (das Volumen)
- das Liter (l oder L) = 0,001 Kubikmeter (10 hoch -3 m3);
- 2. für den Druck
- das Bar (bar)= 100 000 Pascal (10 hoch 5 Pa);
- 3. für die Arbeit und Energie
- die Wattstunde (Wh) = 3 600 Joule,
- die Voltamperesekunde (VAs) für die elektrische Scheinenergie von 1 Joule,
- die Voltamperestunde (VAh) = 3 600 Voltamperesekunden, die Varsekunde (vars) für die elektrische Blindenergie von 1 Joule,
- die Varstunde (varh) = 3 600 Varsekunden,
- das Elektronvolt (eV),
- das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;
- 4. für die Leistung
- das Voltampere (VA) für die elektrische Scheinleistung von 1 Watt,
- das Var (var) für die elektrische Blindleistung von 1 Watt;
- 5. für die Ionendosis
- das Röntgen (R),
- das gleich ist der Ionendosis einer ionisierenden Strahlung, die imstande ist, in 1 Kilogramm Luft bei räumlich konstanter Energieflußdichte Ionenladungen beider Vorzeichen von je 0,000 258 Coulomb zu erzeugen.
(5) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 4 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der ºCelsius (Abs. 3 Z 17).
(6) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:
1. für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden)
das Hektar (ha) = 10 000 Quadratmeter (10 hoch 4 m2) und
das Ar (a) = 100 Quadratmeter (102 m2);
2. für den Rauminhalt (das Volumen)
das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines
oder soliden Rundholzes und
das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter
Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;
3. für den ebenen Winkel
der rechte Winkel = PI/2 Radiant,
der Grad = 1/90 des rechten Winkels =
PI/180 Radiant,
die Minute (') = 1/60 Grad = PI/10 800 Radiant,
die Sekunde (“ ) = 1/60 Minute = PI/648 000 Radiant,
der Neugrad (hoch g) = 1/100 des rechten Winkels =
PI/200 Radiant,
die Neuminute (hoch c) = 1/100 Neugrad =
PI/20 000 Radiant und
die Neusekunde (hoch cc) = 1/100 Neuminute =
PI/2 000 000 Radiant;
- 4. für die Brechkraft von optischen Systemen
- die Dioptrie (dpt),
- die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1 (1 dpt = 1 m hoch -1);
5. für die Zeit
die Minute (min) = 60 Sekunden,
die Stunde (h) = 3 600 Sekunden,
der Tag (d) = 86 400 Sekunden und - sofern nicht andere
Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten - die
Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen
Kalenders;
6. für die Masse
die Tonne (t) = 1 000 kg (103 kg),
das Karat (nur für die Masse von Perlen und Edelsteinen) =
0,0002 kg (2.10 hoch -4 kg) und
die atomare Masseneinheit (u),
die gleich ist 1/12 der Masse eines Atoms des Nuklids
Kohlenstoff-12;
- 7. für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien
- das Bel (B),
- das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses
- zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10:1
- verhalten, und
- das Dezibel (dB) = 0,1 Bel (10 hoch -1 B);
- 8. für den Druck von Körperflüssigkeiten in der Medizin die Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg):
- 1 mmHg = 133,322 Pa.
(7) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 6 Z 8).
Die Formeln sind nicht direkt darstellbar
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145299
alte Dokumentnummer
N9195016599J
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