§ 2 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

Die Formeln sind nicht direkt darstellbar

§ 2.

Gesetzliche Maßeinheiten sind:

(1) Basiseinheiten:

  1. 1. für die Länge
  1. das Meter (m),
  1. das gleich ist der Länge der Strecke, die Licht im leeren Raum während der Dauer von 1/299 792 458 Sekunde durchläuft;
  1. 2. für die Masse
  1. das Kilogramm (kg),
  1. das gleich ist der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps;
  1. 3. für die Zeit
  1. die Sekunde (s),
  1. die gleich ist der Dauer von 9 192 631 770 Schwingungen der Strahlung, die dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustandes des Cäsiumatoms-133 entspricht;
  1. 4. für die elektrische Stromstärke
  1. das Ampere (A),
  1. das gleich ist der Stärke des elektrischen Stromes, der durch zwei geradlinige, dünne, unendlich lange Leiter, die in einer Entfernung von 1 Meter parallel zueinander im leeren Raum angeordnet sind, unveränderlich fließend bewirken würde, daß diese beiden Leiter aufeinander eine Kraft von 0,000 000 2 Newton (2 x 10 hoch -7 N) je 1 Meter Länge ausüben;
  1. 5. für die thermodynamische Temperatur
  1. das Kelvin (K),
  1. das gleich ist 1/273,16 der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunktes des Wassers;
  1. 6. für die Stoffmenge
  1. das Mol (mol),
  1. das gleich ist der Stoffmenge eines Systems, das aus ebenso vielen Teilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids Kohlenstoff-12 enthalten sind;
  1. 7. für die Lichtstärke
  1. die Candela (cd),
  1. die gleich ist der Lichtstärke einer Strahlungsquelle in einer gegebenen Richtung, welche eine

(2) Ergänzende Einheiten:

  1. 1. für den ebenen Winkel
  1. der Radiant (rad),
  1. der gleich ist dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:
  1. 1 rad = 1 m/1 m;
  1. 2. für den Raumwinkel
  1. der Steradiant (sr),
  1. der gleich ist dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:
  1. 1 sr = 1 m2/m2.

(3) Aus den Basiseinheiten und den ergänzenden Einheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen:

  1. 1. das Hertz (Hz) für die Frequenz:
  1. 1 Hz = 1 s hoch -1;
  1. 2. das Becquerel (Bq) für die Aktivität eines Radionuklids:
  1. 1 Bq = 1 s hoch -1;
  1. 3. das Newton (N) für die Kraft:
  1. 1 N = 1 m . kg . s hoch -2;
  1. 4. das Pascal (Pa) für den Druck und die mechanische Spannung:
  1. 1 Pa = 1 N . m hoch -2;
  1. 5. das Joule (J) für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge:
  1. 1 J = 1 N . m;
  1. 6. das Watt (W) für die Leistung und den Energiestrom:
  1. 1 W = 1 J . s hoch -1;
  1. 7. das Gray (Gy) für die Energiedosis und die Kerma:
  1. 1 Gy = 1 J . kg hoch -1;
  1. 8. das Sievert (Sv) für die Äquivalentdosis:
  1. 1 Sv = 1 J . kg hoch -1;
  1. 9. das Coulomb (C) für die elektrische Ladung:
  1. 1 C = 1 A . s;
  1. 10. das Volt (V) für die elektrische Spannung:
  1. 1 V = 1 W . A hoch -1;
  1. 11. das Farad (F) für die elektrische Kapazität:
  1. 1 F = 1 C . V hoch -1;
  1. 12. das Ohm für den elektrischen Widerstand:
  1. 1 Ohm = 1 V . A hoch -1;
  1. 13. das Siemens (S) für den elektrischen Leitwert:
  1. 1  S = 1 Ohm hoch -1;
  1. 14. das Weber (Wb) für den magnetischen Fluß:
  1. 1 Wb = 1 V . s;
  1. 15. das Tesla (T) für die magnetische Flußdichte:
  1. 1 T = 1 Wb . m hoch -2;
  1. 16. das Henry (H) für die Induktivität:
  1. 1 H = 1 Wb . A hoch -1;
  1. 17. der ºCelsius (ºC) für die Celsius-Temperatur:
  1. 1 ºC = 1 K
  1. 18. das Lumen (lm) für den Lichtstrom:
  1. 1 lm = 1 cd . sr;
  1. 19. das Lux (lx) für die Beleuchtungsstärke:
  1. 1 lx = 1 lm . m hoch -2.

(4) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:

  1. 1. für den Rauminhalt (das Volumen)
  1. das Liter (l oder L) = 0,001 Kubikmeter (10 hoch -3 m3);
  1. 2. für den Druck
  1. das Bar (bar)= 100 000 Pascal (10 hoch 5 Pa);
  1. 3. für die Arbeit und Energie
  1. die Wattstunde (Wh) = 3 600 Joule,
  1. die Voltamperesekunde (VAs) für die elektrische Scheinenergie von 1 Joule,
  1. die Voltamperestunde (VAh) = 3 600 Voltamperesekunden, die Varsekunde (vars) für die elektrische Blindenergie von 1 Joule,
  1. die Varstunde (varh) = 3 600 Varsekunden,
  1. das Elektronvolt (eV),
  1. das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;
  1. 4. für die Leistung
  1. das Voltampere (VA) für die elektrische Scheinleistung von 1 Watt,
  1. das Var (var) für die elektrische Blindleistung von 1 Watt;
  1. 5. für die Ionendosis
  1. das Röntgen (R),
  1. das gleich ist der Ionendosis einer ionisierenden Strahlung, die imstande ist, in 1 Kilogramm Luft bei räumlich konstanter Energieflußdichte Ionenladungen beider Vorzeichen von je 0,000 258 Coulomb zu erzeugen.

(5) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 4 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der ºCelsius (Abs. 3 Z 17).

(6) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:

1. für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden)

das Hektar (ha) = 10 000 Quadratmeter (10 hoch 4 m2) und

das Ar (a) = 100 Quadratmeter (102 m2);

2. für den Rauminhalt (das Volumen)

das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines

oder soliden Rundholzes und

das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter

Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;

3. für den ebenen Winkel

der rechte Winkel = PI/2 Radiant,

der Grad = 1/90 des rechten Winkels =

PI/180 Radiant,

die Minute (') = 1/60 Grad = PI/10 800 Radiant,

die Sekunde (“ ) = 1/60 Minute = PI/648 000 Radiant,

der Neugrad (hoch g) = 1/100 des rechten Winkels =

PI/200 Radiant,

die Neuminute (hoch c) = 1/100 Neugrad =

PI/20 000 Radiant und

die Neusekunde (hoch cc) = 1/100 Neuminute =

PI/2 000 000 Radiant;

  1. 4. für die Brechkraft von optischen Systemen
  1. die Dioptrie (dpt),
  1. die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1 (1 dpt = 1 m hoch -1);

5. für die Zeit

die Minute (min) = 60 Sekunden,

die Stunde (h) = 3 600 Sekunden,

der Tag (d) = 86 400 Sekunden und - sofern nicht andere

Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten - die

Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen

Kalenders;

6. für die Masse

die Tonne (t) = 1 000 kg (103 kg),

das Karat (nur für die Masse von Perlen und Edelsteinen) =

0,0002 kg (2.10 hoch -4 kg) und

die atomare Masseneinheit (u),

die gleich ist 1/12 der Masse eines Atoms des Nuklids

Kohlenstoff-12;

  1. 7. für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien
  1. das Bel (B),
  1. das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses
  1. das Dezibel (dB) = 0,1 Bel (10 hoch -1 B);
  1. 8. für den Druck von Körperflüssigkeiten in der Medizin die Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg):
  1. 1 mmHg = 133,322 Pa.

(7) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 6 Z 8).

Die Formeln sind nicht direkt darstellbar

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145299

alte Dokumentnummer

N9195016599J

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