§ 2 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

Die Formeln sind nicht direkt darstellbar.

§ 2.

Gesetzliche Maßeinheiten sind:

(1) Basiseinheiten:

  1. 1. für die Länge

    das Meter (m),

    das gleich ist der Länge der Strecke, die Licht im leeren Raum während der Dauer von 1/299 792 458 Sekunde durchläuft;

  1. 2. für die Masse

    das Kilogramm (kg),

    das gleich ist der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps;

  1. 3. für die Zeit

    die Sekunde (s),

    die gleich ist der Dauer von 9 192 631 770 Schwingungen der Strahlung, die dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustandes des Cäsiumatoms-133 entspricht;

  1. 4. für die elektrische Stromstärke

    das Ampere (A),

    das gleich ist der Stärke des elektrischen Stromes, der durch zwei geradlinige, dünne, unendlich lange Leiter, die in einer Entfernung von 1 Meter parallel zueinander im leeren Raum angeordnet sind, unveränderlich fließend bewirken würde, daß diese beiden Leiter aufeinander eine Kraft von 0,000 000 2 Newton (2 x 10 hoch -7 N) je 1 Meter Länge ausüben;

  1. 5. für die thermodynamische Temperatur

    das Kelvin (K),

    das gleich ist 1/273,16 der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunktes des Wassers;

  1. 6. für die Stoffmenge

    das Mol (mol),

    das gleich ist der Stoffmenge eines Systems, das aus ebenso vielen Teilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids Kohlenstoff-12 enthalten sind;

  1. 7. für die Lichtstärke

    die Candela (cd),

    die gleich ist der Lichtstärke einer Strahlungsquelle in einer gegebenen Richtung, welche eine

    monochromatische Strahlung mit einer Frequenz von 540 x 10 hoch 12 Hertz aussendet und deren Strahlstärke 1/683 Watt je Steradiant in dieser Richtung beträgt.

(2) Aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen und Zeichen:

  1. 1. für den ebenen Winkel der Radiant (rad):

    1 Radiant ist gleich dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:

    1 rad = 1 m/1 m;

  1. 2. für den Raumwinkel der Steradiant (sr):

    1 Steradiant ist gleich dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:

    1 sr = 1 m 2/1 m 2;

  1. 3. für die Frequenz das Hertz (Hz):

    1 Hz = 1 s hoch -1;

  1. 4. für die Kraft das Newton (N):

    1 N = 1 m . kg . s hoch -2;

  1. 5. für den Druck und die mechanische Spannung das Pascal (Pa):

    1 Pa = 1 N x m hoch -2;

  1. 6. für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge das Joule (J):

    1 J = 1 N . m;

  1. 7. für die Leistung und den Energiestrom das Watt (W):

    1 W = 1 J . s hoch -1;

  1. 8. für die elektrische Ladung das Coulomb (C):

    1 C = 1 A . s;

  1. 9. für die elektrische Spannung das Volt (V):

    1 V = 1 W . A hoch -1;

  1. 10. für die elektrische Kapazität das Farad (F):

    1 F = 1 C . V hoch -1;

  1. 11. für den elektrischen Widerstand das Ohm (():

    1 Omega = 1 V . A hoch -1;

  1. 12. für den elektrischen Leitwert das Siemens (S):

    1 S = 1 Omega hoch -1;

  1. 13. für den magnetischen Fluss das Weber (Wb):

    1 Wb = 1 V . s;

  1. 14. für die magnetische Flussdichte das Tesla (T):

    1 T = 1 Wb . m hoch -2;

  1. 15. für die Induktivität das Henry (H):

    1 H = 1 Wb . A hoch -1;

  1. 16. für die Celsius-Temperatur der ºCelsius (°C), wobei die Temperaturdifferenz von 1 °C gleich der Temperaturdifferenz 1 K ist und der Celsius-Temperatur 0 °C die thermodynamische Temperatur von 273,15 K entspricht;
  2. 17. für den Lichtstrom das Lumen (lm):

    1 lm = 1 cd ( sr;

  1. 18. für die Beleuchtungsstärke das Lux (lx):

    1 lx = 1 lm . m hoch -2;

  1. 19. für die Aktivität eines Radionuklids das Becquerel (Bq):

    1 Bq = 1 s hoch -1;

  1. 20. für die Energiedosis und die Kerma das Gray (Gy):

    1 Gy = 1 J . kg hoch-1;

  1. 21. für die Äquivalentdosis das Sievert (Sv):

    1 Sv = 1 J . kg hoch -1;

  1. 22. für die katalytische Aktivität das Katal (kat):

    1 kat = 1 mol . s hoch -1.

(3) Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:

  1. 1. für den Rauminhalt (das Volumen) das Liter (l oder L):

    1 l = 10 hoch -3 m 3;

  1. 2. für den Druck das Bar (bar):

    1 bar = 10 hoch 5 Pa;

  1. 3. für die Arbeit und Energie die Wattstunde (Wh):

    1 Wh = 3 600 Joule;

    für die elektrische Scheinenergie die Voltamperesekunde (VAs)

    und die Voltamperestunde (VAh):

1 VAs = 1 J,

1 VAh = 3 600 VAs;

für die elektrische Blindenergie die Varsekunde (vars) und die

Varstunde (varh):

1 vars = 1 J,

1 varh = 3 600 vars;

das Elektronvolt (eV), das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;

  1. 4. für die elektrische Scheinleistung das Voltampere (VA):

    1 VA = 1 W;

    für die elektrische Blindleistung das Var (var):

    1 var = 1 W;

  1. 5. für die Masse:

    die Tonne (t)

    1 t = 10 hoch 3 kg;

    die atomare Masseneinheit (u), die gleich ist ein zwölftel der Masse eines Atoms des Nuklids Kohlenstoff -12;

  1. 6. für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (tex):

    1 tex = 10 hoch -6 kg . m hoch -1;

  1. 7. für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden) das Ar (a):

    1 a = 10 2 m 2;

    das gemäß § 3 gebildete Vielfache für 10 2 a wird Hektar

    (ha) genannt:

    1 ha = 10 2 a;

  1. 8. für den Wirkungsquerschnitt das Barn (b):

    1 b = 10 hoch -28 m 2;

  1. 9. für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon):

    1 Neugrad = 1 gon = 1/100 des rechten Winkels = Pi/200 Radiant.

(4) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der ºCelsius (Abs. 2 Z 16).

(5) Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:

  1. 1. für den Rauminhalt (das Volumen) das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines oder soliden Rundholzes und das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;

2. für den ebenen Winkel

der rechte Winkel = Pi2 Radiant,

der Grad (°) = 1/90 des rechten Winkels = Pi 180 Radiant,

die Minute (`) = 1/60 Grad = Pi 10 800 Radiant,

die Sekunde (“) = 1/60 Minute = Pi 648 000 Radiant,

die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad = Pi 20 000 Radiant und

die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute = Pi 2 000 000 Radiant;

  1. 3. für die Brechkraft von optischen Systemen die Dioptrie (dpt), die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1:1 dpt = 1 m hoch -1;
  2. 4. für die Zeit

    die Minute (min):

    1 min = 60 s,

    die Stunde (h):

    1 h = 3 600 s,

    der Tag (d):

    1 d = 86 400 s, und - sofern nicht andere Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten - die Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen Kalenders;

  1. 5. für die Masse (nur für Perlen und Edelsteine) das Karat:

    1 Karat = 2 × 10 hoch -4 kg;

  1. 6. für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien das Bel (B), das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10 : 1 verhalten, und das Dezibel (dB):

    1 dB = 10 hoch -1 B;

  1. 7. für den Druck (nur für Körperflüssigkeiten in der Medizin) die Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg):

    1 mmHg = 133,322 Pa.

(6) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 5 Z 7).

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)