§ 2 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.1992

Die Formeln sind nicht direkt darstellbar.

§ 2

§ 2. Gesetzliche Maßeinheiten sind:

(1) Basiseinheiten:

  1. 1. für die Länge

    das Meter (m),

    das gleich ist der Länge der Strecke, die Licht im leeren Raum während der Dauer von 1/299 792 458 Sekunde durchläuft;

  1. 2. für die Masse

    das Kilogramm (kg),

    das gleich ist der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps;

  1. 3. für die Zeit

    die Sekunde (s),

    die gleich ist der Dauer von 9 192 631 770 Schwingungen der Strahlung, die dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustandes des Cäsiumatoms-133 entspricht;

  1. 4. für die elektrische Stromstärke

    das Ampere (A),

    das gleich ist der Stärke des elektrischen Stromes, der durch zwei geradlinige, dünne, unendlich lange Leiter, die in einer Entfernung von 1 Meter parallel zueinander im leeren Raum angeordnet sind, unveränderlich fließend bewirken würde, daß diese beiden Leiter aufeinander eine Kraft von 0,000 000 2 Newton (2 x 10 hoch -7 N) je 1 Meter Länge ausüben;

  1. 5. für die thermodynamische Temperatur

    das Kelvin (K),

    das gleich ist 1/273,16 der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunktes des Wassers;

  1. 6. für die Stoffmenge

    das Mol (mol),

    das gleich ist der Stoffmenge eines Systems, das aus ebenso vielen Teilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids Kohlenstoff-12 enthalten sind;

  1. 7. für die Lichtstärke

    die Candela (cd),

    die gleich ist der Lichtstärke einer Strahlungsquelle in einer gegebenen Richtung, welche eine

    monochromatische Strahlung mit einer Frequenz von 540 x 10 hoch 12 Hertz aussendet und deren Strahlstärke 1/683 Watt je Steradiant in dieser Richtung beträgt.

(2) Ergänzende Einheiten:

  1. 1. für den ebenen Winkel

    der Radiant (rad),

    der gleich ist dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:

    1 rad = 1 m/1 m;

  1. 2. für den Raumwinkel

    der Steradiant (sr),

    der gleich ist dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:

    1 sr = 1 m2/m2.

(3) Aus den Basiseinheiten und den ergänzenden Einheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen:

  1. 1. das Hertz (Hz) für die Frequenz:

    1 Hz = 1 s hoch -1;

  1. 2. das Becquerel (Bq) für die Aktivität eines Radionuklids:

    1 Bq = 1 s hoch -1;

  1. 3. das Newton (N) für die Kraft:

    1 N = 1 m . kg . s hoch -2;

  1. 4. das Pascal (Pa) für den Druck und die mechanische Spannung:

    1 Pa = 1 N . m hoch -2;

  1. 5. das Joule (J) für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge:

    1 J = 1 N . m;

  1. 6. das Watt (W) für die Leistung und den Energiestrom:

    1 W = 1 J . s hoch -1;

  1. 7. das Gray (Gy) für die Energiedosis und die Kerma:

    1 Gy = 1 J . kg hoch -1;

  1. 8. das Sievert (Sv) für die Äquivalentdosis:

    1 Sv = 1 J . kg hoch -1;

  1. 9. das Coulomb (C) für die elektrische Ladung:

    1 C = 1 A . s;

  1. 10. das Volt (V) für die elektrische Spannung:

    1 V = 1 W . A hoch -1;

  1. 11. das Farad (F) für die elektrische Kapazität:

    1 F = 1 C . V hoch -1;

  1. 12. das Ohm für den elektrischen Widerstand:

    1 Ohm = 1 V . A hoch -1;

  1. 13. das Siemens (S) für den elektrischen Leitwert:

    1 S = 1 Ohm hoch -1;

  1. 14. das Weber (Wb) für den magnetischen Fluß:

    1 Wb = 1 V . s;

  1. 15. das Tesla (T) für die magnetische Flußdichte:

    1 T = 1 Wb . m hoch -2;

  1. 16. das Henry (H) für die Induktivität:

    1 H = 1 Wb . A hoch -1;

  1. 17. der Grad Celsius (Grad C) für die Celsius-Temperatur:

    1 Grad C = 1 K

    wobei der Celsius-Temperatur 0 Grad C die thermodynamische Temperatur 273,15 K entspricht;

  1. 18. das Lumen (lm) für den Lichtstrom:

    1 lm = 1 cd . sr;

  1. 19. das Lux (lx) für die Beleuchtungsstärke:

    1 lx = 1 lm . m hoch -2.

(4) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:

  1. 1. für den Rauminhalt (das Volumen)

    das Liter (l oder L) = 0,001 Kubikmeter (10 hoch -3 m3);

  1. 2. für den Druck

    das Bar (bar)= 100 000 Pascal (10 hoch 5 Pa);

  1. 3. für die Arbeit und Energie

    die Wattstunde (Wh) = 3 600 Joule,

    die Voltamperesekunde (VAs) für die elektrische Scheinenergie von 1 Joule,

    die Voltamperestunde (VAh) = 3 600 Voltamperesekunden, die Varsekunde (vars) für die elektrische Blindenergie von 1 Joule,

    die Varstunde (varh) = 3 600 Varsekunden,

    das Elektronvolt (eV),

    das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;

  1. 4. für die Leistung

    das Voltampere (VA) für die elektrische Scheinleistung von 1 Watt,

    das Var (var) für die elektrische Blindleistung von 1 Watt;

  1. 5. für die Ionendosis

    das Röntgen (R),

    das gleich ist der Ionendosis einer ionisierenden Strahlung, die imstande ist, in 1 Kilogramm Luft bei räumlich konstanter Energieflußdichte Ionenladungen beider Vorzeichen von je 0,000 258 Coulomb zu erzeugen.

(5) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 4 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der Grad Celsius (Abs. 3 Z 17).

(6) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:

1. für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden)

das Hektar (ha) = 10 000 Quadratmeter (10 hoch 4 m2) und

das Ar (a) = 100 Quadratmeter (10 hoch 2 m2);

2. für den Rauminhalt (das Volumen)

das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines

oder soliden Rundholzes und

das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter

Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;

3. für den ebenen Winkel

der rechte Winkel = PI/2 Radiant,

der Grad = 1/90 des rechten Winkels =

PI/180 Radiant,

die Minute (') = 1/60 Grad = PI/10 800 Radiant,

die Sekunde ('') = 1/60 Minute = PI/648 000 Radiant,

der Neugrad (hoch g) = 1/100 des rechten Winkels =

PI/200 Radiant,

die Neuminute (hoch c) = 1/100 Neugrad =

PI/20 000 Radiant und

die Neusekunde (hoch cc) = 1/100 Neuminute =

PI/2 000 000 Radiant;

  1. 4. für die Brechkraft von optischen Systemen

    die Dioptrie (dpt),

    die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1 (1 dpt = 1 m hoch -1);

5. für die Zeit

die Minute (min) = 60 Sekunden,

die Stunde (h) = 3 600 Sekunden,

der Tag (d) = 86 400 Sekunden und - sofern nicht andere

Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten - die

Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen

Kalenders;

6. für die Masse

die Tonne (t) = 1 000 kg (10 hoch 3 kg),

das Karat (ct) (nur für die Masse von Perlen und Edelsteinen) =

0,0002 kg (2.10 hoch -4 kg) und

die atomare Masseneinheit (u),

die gleich ist 1/12 der Masse eines Atoms des Nuklids

Kohlenstoff-12;

  1. 7. für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien

    das Bel (B),

    das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses

    zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10:1

    verhalten, und

    das Dezibel (dB) = 0,1 Bel (10 hoch -1 B);

  1. 8. für den Druck von Körperflüssigkeiten in der Medizin die Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg):

    1 mmHg = 133,322 Pa.

(7) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 6 Z 8).

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