Dienstzulage
§ 29.
(1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 640 S; er erhöht sich um den Betrag von 14,00 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
- 1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
- allf ällige Dienstalterszulage, Verwendungszulage, Dienstzulage (Abs. 2) und allfällige Teuerungszulagen,
- 2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
- allf ällige Dienstalterszulage, Verwendungszulage und allfällige Teuerungszulagen.
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
- 1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
- III bis V,
- 2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
- IX
- im § 120 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Betrag.
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 738/1988
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
Schlagworte
Zulage
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12110095
alte Dokumentnummer
N6199543692J
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