§ 29 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Dienstzulage

§ 29

(1) § 29.Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 179 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,60 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.

(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.

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