§ 29 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Dienstzulage

§ 29

(1) § 29.Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 308 S; er erhöht sich um den Betrag von 12,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.

(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.

(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).

Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:

  1. 1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:

    allfällige Dienstalterszulage, Verwendungszulage, Dienstzulage (Abs. 2) und allfällige Teuerungszulagen,

  1. 2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:

    allfällige Dienstalterszulage, Verwendungszulage und allfällige Teuerungszulagen.

(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:

  1. 1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen

    III bis V,

  1. 2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis

    IX

    im § 30 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Betrag.

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