Knappschaftssold, Ausmaß
§ 283.
Der Knappschaftssold beträgt monatlich 96,44 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.
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