§ 283 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Knappschaftssold, Ausmaß

§ 283.

Der Knappschaftssold beträgt monatlich 80,30 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40021987

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