§ 283 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Knappschaftssold, Ausmaß

§ 283.

Der Knappschaftssold beträgt monatlich 88,59 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40094519

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