§ 27a K-PGG

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2009

5a. Abschnitt

Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

§ 27a

Förderung

(1) Zum Zweck der Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen kann nach Maßgabe dieses Abschnittes einer pflegebedürftigen Person eine Förderung zuerkannt werden.

(2) Voraussetzung für die Zuerkennung einer Förderung ist:

  1. 1. das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes;
  2. 2. ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 dieses Gesetzes;
  3. 3. bei pflegebedürftigen Personen mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 oder 4 der Nachweis der Notwendigkeit einer 24- Stunden-Betreuung;

    und

  1. 4. die Betreuung durch eine Betreuungsperson,
  1. a) deren theoretische Ausbildung im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz entspricht,
  2. b) die seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 der Gewerbeordnung 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderungswerbers durchgeführt hat, oder
  3. c) die über eine Befugnis gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998 verfügt.

(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abschnittes und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung durch Richtlinien nähere Bestimmungen über die Förderung zu erlassen. Die Förderrichtlinien haben insbesondere Regelungen zu enthalten über:

  1. 1. die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung der Förderung;
  2. 2. die Höhe der Förderung, wobei zwischen selbständigen und unselbständigen Betreuungsverhältnissen zu unterscheiden ist;
  3. 3. die Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens der pflegebedürftigen Person;
  4. 4. den Förderungszeitraum;
  5. 5. die bei Antragsstellung beizubringenden Unterlagen;
  6. 6. die Auszahlung der Förderung.

(4) Die Förderrichtlinien sind von der Kärntner Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung zu veröffentlichen.

(5) Die Förderung erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

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