§ 27a K-LGBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2018

§ 27a
Zusammensetzung von Gremien

Bei der Zusammensetzung von landesgesetzlich vorgesehenen Beiräten, Aufsichtsräten und Kuratorien hat die Landesregierung ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis anzustreben.

08.03.2018

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