§ 27a K-LG

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2012

6a. Abschnitt

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Landeslehrer

§ 27a

Aufgaben der Landesregierung

(1) Soweit in den gemäß § 112 Z 5 in Verbindung mit § 113 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 6 und 8 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes obersten Organen des Bundes Zuständigkeiten zukommen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. Sie ist auch Zentralstelle im Sinne des § 112 Z 8 LDG 1984.

(2) Soweit nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen besteht, sind diese von der Landesregierung zu erlassen.

(3) Die Landesregierung hat die Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 27c, die Präventivfachkräfte gemäß § 27d und Personen, die für den Brandschutz gemäß § 27e Abs. 1 zuständig sind, zu bestellen.

02.10.2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)