6a. Abschnitt
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Landeslehrer
§ 27a
Aufgaben der Landesregierung
(1) Soweit in den gemäß § 112 Z 5 in Verbindung mit § 113 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 6 und 8 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes obersten Organen des Bundes Zuständigkeiten zukommen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. Sie ist auch Zentralstelle im Sinne des § 112 Z 8 LDG 1984.
(2) Soweit nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen besteht, sind diese von der Landesregierung zu erlassen.
(3) Die Landesregierung hat die Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 27c, die Präventivfachkräfte gemäß § 27d und Personen, die für den Brandschutz gemäß § 27e Abs. 1 zuständig sind, zu bestellen.
02.10.2012
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