§ 27a
Erlittene persönliche Beeinträchtigung
Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Sinne der §§ 10b Abs. 3, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 21a, 22, 23, 26 und 27 ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Die betroffene Person hat zum Ausgleich für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.
30.11.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)