§ 20b K-KGG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1992

§ 20b

Bewilligung

(1)Die Bewilligung zur Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines Modellversuches ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn der Versuch den Bestimmungen der §§ 2, 17 und 19 sowie § 11 Abs. 1 nicht widerspricht, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt sind und Fach- und Hilfspersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht.

§§ 13 und 14 gelten in gleicher Weise.

(2) Die Landesregierung hat durch Auflagen sicherzustellen, dass dem Wohl der Kinder entsprochen wird und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit gewahrt sind. § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 gelten in gleicher Weise.

(3) Die Bewilligung zur Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines Modellversuchs darf höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Eine einmalige Verlängerung dieses Zeitraumes für weitere fünf Jahre ist zulässig, wenn dies zur Gewinnung von weiteren Erkenntnissen über den Erfolg des Modellversuches erforderlich ist.

(4) Die Beendigung eines Modellversuches vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Landesregierung anzuzeigen.

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