§ 20b Bgld. LHKG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

LGBl. Nr. 12/2009

§ 20b

Überprüfungsorgane für die wiederkehrende
Überprüfung von Klimaanlagen

(1) Personen, die wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 19b durchführen, müssen qualifizierte und zugelassene Fachpersonen sein. Sie müssen in unabhängiger Weise entweder als selbständige Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen tätig sein können.

(2) Die Landesregierung hat jene Personen auf Antrag zu Überprüfungsorganen gemäß Abs. 1 zu bestellen, die nachweisen können, dass sie nach bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2008) zur Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind. Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bestellung eine Prüfnummer zuzuteilen, die bei Überprüfungen nach diesem Gesetz anzugeben ist.

(3) Die Art der Nachweise des Inhalts und des Umfangs der Qualifikation und die Anerkennung dieser Nachweise richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994).

(4) § 20 Abs. 7 (Bestätigung mit Prüfnummer, Verzeichnis der Überprüfungsorgane) und Abs. 8 (Widerruf der Prüfbefugnis) gelten sinngemäß.

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