Abschnitt IIa
Dienstzeit
§ 20b
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Abschnittes ist
- 1. Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Bedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
- 2. Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
- 3. Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
03.12.2019
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