§ 20b K-GVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Abschnitt IIa
Dienstzeit

§ 20b
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Abschnittes ist

  1. 1. Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Bedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
  2. 2. Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
  3. 3. Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

03.12.2019

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