§ 20b Errichtung einer Landwirtschaftskammer

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

§ 20 b

Ruhebezug

Dem Präsidenten kann nach dem Ausscheiden aus dem Amt mit Beschluß der Vollversammlung ein monatlicher Ruhebezug gewährt werden. Für diese Pensionsregelung gelten die entsprechenden bezügerechtlichen Regelungen des Landes sinngemäß.

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