Zu Abs. 1: jetzt GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962. Zu Abs. 4: nach § 6 GEG 1962 derzeit statt 1 S 50 S.
III. Hauptstück. Einbringung und Amtswirtschaft.
1. Kapitel. Berechnung der Gebühren und Kosten.
§ 209. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Gerichtsgebühren und Kosten, für deren Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen hat (§ 1 GEG. 1948), sind von dem Kostenbeamten des Gerichtes I. Instanz zu berechnen. Gebühren sind jene Beträge, die von den Parteien für die Inanspruchnahme der Gerichte zu entrichten sind; Kosten sind alle übrigen im § 1 GEG. 1948 genannten Beträge mit Ausnahme der Geldstrafen, verfallenen Beträge und Haftungsbeträge (§ 1 Z 2 GEG. 1948).
(2) Kostenbeamte sind in der Regel die Leiter der einzelnen Geschäftsabteilungen. Ausnahmsweise können auch andere geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle vom Gerichtsvorsteher zu Kostenbeamten bestellt werden, erforderlichenfalls auch für mehrere Geschäftsabteilungen.
(3) Die Berechnung besteht in der Anführung der einzelnen bereits entstandenen Gebühren- und Kostenbeträge unter Angabe der Berechnungsgrundlagen und der angewendeten Vorschriften sowie der geschuldeten Endsumme im “Zahlungsauftrag" (§ 216). Soweit Kosten vom Richter oder dem damit betrauten Bediensteten bemessen werden, sind diese Beträge einzusetzen. Beträge unter 10 g sind auf 10 g aufzurunden.
(4) Für jeden Zahlungsauftrag ist eine Einhebungsgebühr von 1 S ohne Rücksicht auf die Zahl der Schuldner zu entrichten und im Zahlungsauftrag anzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)