§ 209 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

III. Hauptstück

Einbringung und Amtswirtschaft

1. Kapitel

Vorschreibung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen Zuständigkeit

§ 209.

(1) Gerichtsgebühren, Geldstrafen und Kosten sind von der nach § 6 Abs. 1 GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (§ 6 Abs. 2 GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).

(2) Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach § 35 EO ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40171601

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