III. Hauptstück.
Einbringung und Amtswirtschaft.
1. Kapitel.
Berechnung der Gebühren und Kosten. Kostenbeamter
§ 209.
(1) Gerichtsgebühren (§ 1 Abs. 1 Z 1 GEG 1962) und Kosten (§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 GEG 1962) sind vom Kostenbeamten zu berechnen.
(2) Kostenbeamter (§ 6 Abs. 1 GEG 1962) ist in der Regel der Leiter der Geschäftsabteilung. Ausnahmsweise kann der Gerichtsvorsteher auch andere geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle - erforderlichenfalls auch für mehrere Geschäftsabteilungen - zu Kostenbeamten bestellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)