§ 209 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

III. Hauptstück.

Einbringung und Amtswirtschaft.

1. Kapitel.

Berechnung der Gebühren und Kosten. Kostenbeamter

§ 209.

(1) Gerichtsgebühren (§ 1 Abs. 1 Z 1 GEG 1962) und Kosten (§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 GEG 1962) sind vom Kostenbeamten zu berechnen.

(2) Kostenbeamter (§ 6 Abs. 1 GEG 1962) ist in der Regel der Leiter der Geschäftsabteilung. Ausnahmsweise kann der Gerichtsvorsteher auch andere geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle - erforderlichenfalls auch für mehrere Geschäftsabteilungen - zu Kostenbeamten bestellen.

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