III. Hauptstück
Einbringung und Amtswirtschaft
1. Kapitel
Vorschreibung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen Zuständigkeit
§ 209.
(1) Gerichtsgebühren (§ 1 Z 1 GEG), Geldstrafen (§ 1 Z 2 GEG) und Kosten (§ 1 Z 3 bis 7 GEG) sind von der nach § 6 Abs. 1 GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (§ 6 Abs. 2 GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).
(2) Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach § 35 EO ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)