§ 1.
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger zu verfügen:
- 1. COVID-19 Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;
- 2. Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1.;
- 3. COVID-19 – Schnelltests;
- 4. COVID-19 Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde.
(2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Gesetzesnummer
20011399
Dokumentnummer
NOR40228596
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