§ 1 Erteilung von Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2020

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger zu verfügen:

  1. 1. COVID-19 Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;
  2. 2. Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1.;
  3. 3. COVID-19 – Schnelltests;
  4. 4. COVID-19 Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde.

(2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20011399

Dokumentnummer

NOR40228596

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