§ 1.
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen:
- 1. COVID19Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;
- 2. Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1;
- 3. COVID19Schnelltests;
- 4. COVID19Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde;
- 5. FFP2Masken.
(2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.
(3) Zum Zweck der Verteilung von FFP2‑Masken an Personen mit Wohnsitz im Inland, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, vornehmen um die personenbezogenen Kontaktdaten der betroffenen Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Versendung der FFP2-Masken zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20011399
Dokumentnummer
NOR40229132
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