§ 1 BiStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Hauptschule und der allgemein bildenden höheren Schule fest:

  1. 1. Volksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;
  2. 2. Volksschuloberstufe, Hauptschule und allgemein bildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, (Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch), Mathematik.

(2) § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung findet hinsichtlich

  1. 1. Schülerinnen und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
  2. 2. außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 des Schulunterrichtsgesetzes

(3) § 3 Abs. 4 und § 4 dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 Z 2 jedenfalls nicht anzuwenden. Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 Z 1 sind die genannten Bestimmungen dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand

  1. 1. in der 4. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
  2. 2. selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmittel unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20006166

Dokumentnummer

NOR40131434

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