§ 1 BiStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Hauptschule und der allgemein bildenden höheren Schule fest:

  1. 1. Volksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;
  2. 2. Volksschuloberstufe, Hauptschule und allgemein bildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, Lebende Fremdsprache (Englisch), Mathematik.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20006166

Dokumentnummer

NOR40103919

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