§ 1 BiStV

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.2020

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung legt in derAnlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule fest:

  1. 1. Volksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;
  2. 2. Volksschuloberstufe, Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, (Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch), Mathematik.

(2) Die §§ 4 bis 6 legen die Art und Durchführung der Überprüfung von Bildungsstandards fest. Diese sind in der 3. und 4. sowie 7. und 8. Schulstufe durchzuführen.

(3) § 3 Abs. 2 und 3 findet hinsichtlich

  1. 1. Schülerinnen und Schülern mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
  2. 2. außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 des Schulunterrichtsgesetzes

(4) Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 3 Z 1 sind § 3 Abs. 4 und die §§ 4 bis 6 dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand

  1. 1. in der 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
  2. 2. selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.

(5) § 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 3 Z 2 jedenfalls nicht anzuwenden.

Schlagworte

Körperbehinderung, Unterrichtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20006166

Dokumentnummer

NOR40228260

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