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§ 4 SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

§ 4.

(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn

  1. a) nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder
  2. b) der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).

(2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme

  1. 1. als ordentlicher Schüler oder
  2. 2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder
  3. 3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

(2b) Wenn nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres ein schulpflichtiges Kind im Sinn des Abs. 2a Z 3 in eine Schule aufgenommen werden soll und keine institutionelle vorschulische Bildung erhalten hat oder der bisherige Schulbesuch seit Beginn der Schulpflicht bzw. dem Tag, an dem das Kind in Österreich schulpflichtig gewesen wäre, wenn es sich zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 dauernd in Österreich aufgehalten hätte, nicht hinreichend erfolgt oder nachvollziehbar ist, so ist mit dem Kind und deren Erziehungsberechtigten ein Orientierungsgespräch durchzuführen. In diesem Gespräch ist zu klären, ob zusätzlich zum Bedarf an Sprachförderung auch ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten (Orientierungsunterricht) besteht. Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines Bedarfs an Orientierungsunterricht sind insbesondere altersgerechte Grundkompetenzen in

  1. 1. dem Erkennen von Symbolen und Schriftzeichen,
  2. 2. Motorik,
  3. 3. Kennen von Abläufen in einer Bildungseinrichtung und
  4. 4. dem Erkennen und Verstehen von sozialen Regeln (zeitlich und kommunikativ).

(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.

(4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben – außer während des Besuchs einer Deutschförderklasse gemäß Abs. 2a Z 3 in Verbindung mit § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes oder eines Deutschförderkurses gemäß Abs. 2a Z 2 in Verbindung mit § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes – alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen. Alle anderen außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.

(4a) Wenn ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten festgestellt wurde, kann abweichend von Abs. 4 für bis zu sechs Monate ausschließlich Orientierungsunterricht erfolgen. Im Falle eines Schulwechsels sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, der vorangehenden Schule die Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wurde, bekannt zu geben. Die vorangehende Schule hat die ihr zur Verfügung stehenden Informationen sowohl über das Ergebnis gemäß Abs. 2a als auch über Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere den Leistungsstand, der Schülerin oder des Schülers der aufnehmenden Schule unverzüglich bekannt zu geben.

(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.

(6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

(7) Dieses Bundesgesetz ist auf schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen Schüler nur insoweit anzuwenden, als dies darin ausdrücklich bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40270628

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