§ 191 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 191

Zusammenschluß der Betriebsräte

(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 161 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 194 und 195 gelten sinngemäß.

(2) § 190 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)