§ 191
Zusammenschluß der Betriebsräte
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 161 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 194 und 195 gelten sinngemäß.
(2) § 190 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.
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