XIII. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 191.
(1) Die Ausübung des Eigenjagdrechtes (§ 62) und die Pachtung von Jagdeinschlüssen (§ 35 Abs. 3) durch die Gemeinde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Gemeinden haben ihre in den §§ 98 Abs. 2 und 117 Abs. 2 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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