§ 191 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

XIII. Hauptstück

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 191.

(1) Die Ausübung des Eigenjagdrechtes (§ 62) und die Pachtung von Jagdeinschlüssen (§ 35 Abs. 3) durch die Gemeinde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich.

(2) Die Gemeinden haben ihre in den §§ 98 Abs. 2 und 117 Abs. 2 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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