§ 191 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 191

Regelung der Feuerungsleistung

Zentrale Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare, vollregelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten. Ausgenommen sind zentrale Feuerungsanlagen mit Wärmeerzeugern, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.

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