§ 191 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 191
Fahrtkostenvergütung bei der Eisenbahn

(1) Für Strecken, die mit Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt der Kostenersatz für die zweite Wagenklasse.

(2) entfällt.

(3) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.

(4) entfällt.

(5) entfällt.

(6) entfällt.

02.12.2019

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