§ 176 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 176

Abwasserbeseitigung

Über die Bestimmungen der §§ 42 und 43 hinaus ist für eine einwandfreie Beseitigung von Abwässern und sonstigen Abfallstoffen vorzusorgen. Infektionswässer sind vor ihrer Ableitung keimfrei zu machen.

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