§ 176 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Verteidiger

§ 176.

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder sich durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder ein Verbandsmitglied verteidigen lassen.

(2) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(3) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)