§ 176 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 176

Vollstreckung

(1) Der Vorsitz des Ehrensenates hat nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe zu veranlassen.

(2) Die Strafen sind in einen Standesausweis beim Landesjagdverband einzutragen. So lange die Eintragung besteht, ist die Abschrift des Erkenntnisses aufzubewahren.

(3) Die Geldbuße und die Verfahrenskosten sind innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Erkenntnisses von der oder dem Bestraften beim Landesjagdverband in Eisenstadt zu erlegen.

(4) Bei Nichteinhaltung der Erlagsfrist kann an die für die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen zuständige Bezirksverwaltungsbehörde das Ersuchen um Einbringung der Geldbuße und der Kosten gestellt werden.

(5) Bei der Hereinbringung einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbandsmitgliedes Bedacht zu nehmen.

(6) Der Ehrensenat darf die Abstattung einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen.

(7) Rechtskräftige Erkenntnisse gemäß § 160 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.

(8) Die eingegangenen Geldbußen sind für Zwecke des Landesjagdverbandes zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind in den Satzungen des Landesjagdverbandes zu treffen.

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