Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 16.
(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.
(2) Spielzeug, das nicht dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 20. Juli 2011 erstmalig in Verkehr gebracht werden und bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil II Z 3 der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.
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